Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Hauptstück

Interoperabilität des Eisenbahnsystems

1. Abschnitt

Allgemeines

Interoperabilität

. Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für einen sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den dafür erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.