Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren
. Jedes Eisenbahnunternehmen hat ein schriftliches Begehren von Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten auf Anschluss oder Mitbenützung zu prüfen und Verhandlungen zu führen. Die Entscheidung über das Begehren hat entweder in der im vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.
