Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

. Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines

1. durch verbotswidriges Verhalten oder

2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß oder

herbeigeführten Zustandes anzuordnen.