Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des vierter Satz die Bundesregierung,
3. hinsichtlich der , 40b, 48 Abs. 4, 76 Abs. 3, 80 Abs. 2 und 85 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betraut.
