Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer

1. der Vorlagepflicht nach nicht nachkommt,

2. der Vorlagepflicht nach nicht nachkommt,

3. die Bestimmungen über das Rechnungswesen im und 3 nicht beachtet,

4. entgegen der Schienen-Control Kommission nicht alle sachdienlichen Informationen zukommen lässt,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 60/2019)

6. entgegen der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union nicht nachkommt,

7. entgegen die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht auf dem neuesten Stand hält,

8. entgegen den Erwerb der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht ermöglicht,

9. entgegen keine Informationen über Entgelte und Modalitäten mitteilt oder eine Internetseite bekannt gibt, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglichen Weise veröffentlicht sind,

10. der Vorlagepflicht nach nicht nachkommt,

11. entgegen die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich in elektronischer Form im Internet in für jedermann zugänglichen Weise bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der Schienen-Control Kommission vorlegt,

12. entgegen die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt,

13. entgegen die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt oder überträgt,

14. entgegen zugewiesene Fahrwegkapazität überträgt oder zugewiesene Fahrwegkapazität für eine andere Art von Eisenbahnverkehrsdienst nutzt als die, für die ihm Fahrwegkapazität zugewiesen worden ist,

15. der Vorlagepflicht nach nicht nachkommt,

16. entgegen die Kapazitätsanalyse nicht durchführt,

17. entgegen keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität erstellt,

18. entgegen Verhandlungen über die Höhe des zu entrichtenden Wegeentgeltes nicht unter Aufsicht der Schienen-Control Kommission führt,

19. der Vorlagepflicht nach und 2 nicht nachkommt,

20. gemäß , 2, 3 oder 4 untersagtes Verhalten nicht unterlässt,

21. sich nicht entsprechend dem gemäß , 2, 3 oder 4 auferlegtem Verhalten verhält,

22. einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach , 7 oder 11 nicht Folge leistet,

23. nicht den gemäß bis 15 mit Bescheid der Schienen-Control Kommission erteilten Aufträgen nachkommt,

24. nicht Maßnahmen umsetzt, die in Entscheidungen der Schienen-Control Kommission gemäß zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten getroffen wurden,

25. einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach nicht Folge leistet,

26. gegen die im vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,

27. entgegen bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,

28. einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach nicht Folge leistet,

29. entgegen bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,

30. gegen die im vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt, oder

31. entgegen Auskünfte nicht erteilt oder notwendige sachdienliche Informationen nicht vorlegt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer

1. trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach und 6 faktisch den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes verhindert,

2. trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach und 6 faktisch den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, oder die Gewährung von Serviceleistungen verhindert, oder

3. trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach faktisch den Anschluss oder die Mitbenützung verhindert.