Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

. Die Verkehrsgenehmigung erlischt:

1. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;

2. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.