Erlöschen der Verkehrsgenehmigung
. Die Verkehrsgenehmigung erlischt:
1. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
2. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Erlöschen der Verkehrsgenehmigung
. Die Verkehrsgenehmigung erlischt:
1. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
2. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.