Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Inbetriebnahme ortsfester technischer Einrichtungen

Erforderlichkeit einer Genehmigung zur Inbetriebnahme

. Für die Inbetriebnahme neuer Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“, erneuerter oder aufgerüsteter bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ ist eine Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich. Für die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ ist dann keine Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich, wenn die Behörde gemäß entschieden hat, dass eine solche nicht erforderlich ist.