1. Teil
Begriffsbestimmungen
Eisenbahnen
. (1) Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
a) Hauptbahnen;
b) Nebenbahnen:
c) Straßenbahnen;
2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
a) Anschlussbahnen;
b) Materialbahnen;
(2) Eisenbahnen sind weiters
1. öffentliche Seilbahnen gemäß , 2 und 4 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 und
2. Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr gemäß des Seilbahngesetzes 2003.
