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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

1. Teil

Begriffsbestimmungen

Eisenbahnen

. (1) Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

a) Hauptbahnen;

b) Nebenbahnen:

c) Straßenbahnen;

2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

a) Anschlussbahnen;

b) Materialbahnen;

(2) Eisenbahnen sind weiters

1. öffentliche Seilbahnen gemäß , 2 und 4 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 und

2. Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr gemäß des Seilbahngesetzes 2003.