Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Teil

Begriffsbestimmungen

Eisenbahnen

. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

a) Hauptbahnen;

b) Nebenbahnen:

c) Straßenbahnen;

2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

a) Anschlussbahnen;

b) Materialbahnen.