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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

ABSCHNITT I.

Begriffsbestimmungen.

. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

I. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

1. Haupt- und Nebenbahnen,

2. Straßenbahnen,

3. Haupt- und Kleinseilbahnen;

II. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

1. Anschlußbahnen,

2. Materialbahnen und Materialseilbahnen.