ABSCHNITT I.
Begriffsbestimmungen.
. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
I. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
1. Haupt- und Nebenbahnen,
2. Straßenbahnen,
3. Haupt- und Kleinseilbahnen;
II. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
1. Anschlußbahnen,
2. Materialbahnen und Materialseilbahnen.
