Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschluss der Ausbildung

. Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die Anwesenheit der Teilnehmerin/des Teilnehmers bei mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten.