Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Schlußbestimmungen.

. (1) Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide ( und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

(2) Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl Nr. 172, Art. III Abs. 1; AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, .)

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.