C. Leistung der Entschädigung
. Die Leistungsfrist für die vom Eisenbahnunternehmen zu leistende Entschädigung ( und 9) beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (), mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat es die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten.
