Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fahrten von Unternehmen, die keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sind

. Die für Eisenbahnverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind auch einzuhalten bei Fahrten

1. von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die gemäß § 18 EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013, Schienenfahrzeuge betreiben;

2. im Rahmen der Einräumung von Anschluss und Mitbenützung gemäß § 53a EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013.