Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangssignale

. (1) Zu den Übergangssignalen zählen:

1. Form – Hauptsignal gemäß ,

2. Form – Vorsignal gemäß ,

3. Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen gemäß ,

4. Erlaubnissignal gemäß ,

5. Form – Verschubsignal gemäß ,

6. Sperrsignal gemäß und

7. Weichensignale gemäß .

(2) Bestehende Übergangssignale dürfen beibehalten sowie erforderlichenfalls auch erneuert werden. Die Neuerrichtung von Übergangssignalen ist nicht zulässig.