Übergangssignale
. (1) Zu den Übergangssignalen zählen:
1. Form – Hauptsignal gemäß ,
2. Form – Vorsignal gemäß ,
3. Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen gemäß ,
4. Erlaubnissignal gemäß ,
5. Form – Verschubsignal gemäß ,
6. Sperrsignal gemäß und
7. Weichensignale gemäß .
(2) Bestehende Übergangssignale dürfen beibehalten sowie erforderlichenfalls auch erneuert werden. Die Neuerrichtung von Übergangssignalen ist nicht zulässig.
