Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS)

. Unbeschadet der Bestimmungen des (Aufstellungsseite) richten sich die Zulässigkeit der Errichtung und die die Aufstellungsentfernung des EKÜS sowie die erforderliche Sichtweite auf das EKÜS nach den Bestimmungen des (Triebfahrzeugführerüberwachung) der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012.