Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bremsprobesignale

. (1) Ortsfeste Bremsprobesignale sind zu errichten, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Bremsprobesignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

(3) In Bahnsteigbereichen sind ortsfeste Bremsprobesignale abweichend zu den Bestimmungen des (Aufstellung ortsfester Signale) auf der Bahnsteigseite zu errichten.