Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schienengleiche Eisenbahnübergänge

. (1) Schienengleiche Eisenbahnübergänge sind Eisenbahnkreuzungen im Sinne des der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge gelten nicht als schienengleiche Eisenbahnübergänge.

(2) Auf Gleisen mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind schienengleiche Eisenbahnübergänge sowie Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge unzulässig.