Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wartungsbücher, Prüfbefunde

. (1) Für die unter bis Z 6 und Z 8 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.

(2) Für kraftbetriebene Türen in Schienenfahrzeugen gilt zweiter Satz der Arbeitsmittelverordnung nicht, wenn an der kraftbetriebenen Türe eine Prüfplakette gemäß der Arbeitsmittelverordnung angebracht ist.