Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen

. (1) Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes () müssen Sicherheitsfarben dem Muster rot/weiss gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, entsprechen.

(2) Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des Bedienungsraumes () müssen Sicherheitsfarben dem Muster schwarz/gelb gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, entsprechen.

(3) Zur Kennzeichnung von Einbauten, die sowohl den seitlichen Sicherheitsabstand () als auch den Bedienungsraum () einschränken, müssen Sicherheitsfarben dem Muster gemäß Abs. 1 entsprechen.

(4) Müssen Signale als Gefahrenstellen gekennzeichnet sein, so darf das Signalbild dadurch nicht verändert werden.