Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen
. (1) Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes () müssen Sicherheitsfarben dem Muster rot/weiss gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, entsprechen.
(2) Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des Bedienungsraumes () müssen Sicherheitsfarben dem Muster schwarz/gelb gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, entsprechen.
(3) Zur Kennzeichnung von Einbauten, die sowohl den seitlichen Sicherheitsabstand () als auch den Bedienungsraum () einschränken, müssen Sicherheitsfarben dem Muster gemäß Abs. 1 entsprechen.
(4) Müssen Signale als Gefahrenstellen gekennzeichnet sein, so darf das Signalbild dadurch nicht verändert werden.
