Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen

. Bei schienengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen, beispielsweise Krane oder Schiebebühnen, müssen Einrichtungen gegen ein gleichzeitiges Befahren der Kreuzung vorhanden sein.