Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch
. (1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
