Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachung

Die Landesregierung hat den sich nach erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen monatlichen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 SUG im Landesgesetzblatt kundzumachen.