Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nicht zu berücksichtigende eigene Mittel

(1) Nicht zu berücksichtigende eigene Mittel des Hilfesuchenden sind:

1. 20 % einer allfälligen gesetzlichen oder betrieblichen Pension, gesetzlichen oder betrieblichen Rente oder anderer gesetzlicher oder betrieblicher Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) sowie einer allfällig erhaltenen Unterhaltszahlung oder eines Unterhaltsanspruches;

2. Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug);

3. das aus dem Pflegegeld gewährte Taschengeld ();

4. Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer, wenn diese im Kalenderjahr den Betrag von 10 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach dem ASVG nicht übersteigen;

5. Schmerzengelder;

6. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;

7. unbeschadet des erster Satz Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;

8. nicht pfändbare Einmalzahlungen nach bundesrechtlichen Vorschriften (zB zum Zweck des Teuerungsausgleichs oder zur Steigerung der Kaufkraft).

(2) Der nach Abs 1 Z 1 nicht anzurechnende Betrag (Freibetrag) ist jedenfalls mit dem Betrag von 55 % des monatlichen Richtsatzes gemäß (SUG) begrenzt.