Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffentlichkeitsarbeit

. Über konkrete Angelegenheiten der Aufgabenerfüllung sind Auskünfte an Medien – sofern der Beirat nichts Anderes beschließt – dem Vorsitz vorbehalten; der Beirat kann in solchen Angelegenheiten jedoch auch Vertraulichkeit vereinbaren.