Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 1

Alm- und Weidebuch

(1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat über die mit Bescheid zur Alm oder Weide erklärten Grundstücke und Grundstücksteile ein Alm- und Weidebuch in Form eines Verzeichnisses einzurichten und zu führen.

(2) Das Alm- und Weidebuch kann automationsunterstützt geführt werden. Eine Löschung der Daten im Alm- und Weidebuch hat drei Jahre nach der Austragung aus diesem zu erfolgen.