Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vor dem Amtsantritt haben der Vorsitzende des Beirates dem Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.