. (1) Durch diese Verordnung wird ein Implantatregister für den Bereich der Hüftendoprothetik eingerichtet.
(2) Das Register wird gemäß des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich ÖBIG) geführt.
