Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Infrastruktur Anlagenbetreuung

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Anlagenbetreuung“ ist eine fachlich einschlägige Meisterprüfung.

(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder einen fachlich einschlägigen Fachschulabschluss und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung in der Anlagenbetreuung ersetzt werden.