. Den Ständigen Beobachtermissionen wird gestattet, steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission einzuführen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Den Ständigen Beobachtermissionen wird gestattet, steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission einzuführen.