. Die gemäß eingeführten Gegenstände dürfen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb in der Republik Österreich bei sonstiger Nachzahlung der erlassenen Eingangsabgaben nicht verkauft werden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die gemäß eingeführten Gegenstände dürfen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb in der Republik Österreich bei sonstiger Nachzahlung der erlassenen Eingangsabgaben nicht verkauft werden.