(Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG 1960, in der Fassung LGBl.Nr.107/1994, zu unterziehen.
Beachte: Verfassungsbestimmung
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
(Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG 1960, in der Fassung LGBl.Nr.107/1994, zu unterziehen.
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