Befreiung von der Beitragspflicht
Die Einmalzahlungen sind gemäß des Bundesgesetzes über die Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997, BGBl. Nr. 201/1996, der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.
