VI. Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
VI. Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.