Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Gegenstand und Zweck der Abgabe

(1) Die Wasserleitungsabgabe ist eine einmalige Abgabe; sie ist für alle jene Baulichkeiten (Gebäude, Betriebe und Anlagen) zu entrichten, die an die Wasserleitung angeschlossen werden oder für die eine Anschlußpflicht an die Wasserleitung besteht. Die Abgabe ist zweckbestimmt und darf nur für den Ausbau der Wasserleitungsanlage verwendet werden.

(2) Bei Baulichkeiten, für die Anschlußpflicht besteht, beginnt die Abgabepflicht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenrohrstranges.