Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhe des Kostenbeitrages

(1) Der Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen und beträgt in Prozenten davon:

1. bei einer Maßnahme des Wohnens:

a) in Verbindung mit einer Hilfe zur Erziehung und Schulbildung oder zur beruflichen

Eingliederung nach den §§ 8 und 9 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 …………. 60 %

b) in Verbindung mit einer Hilfe zur sozialen Eingliederung oder sozialen Betreuung

nach den §§ 10 und 10a des Salzburger Behindertengesetzes 1981 ……………..……… 80 %

2. bei einer Maßnahme der Tagestrukturierung:

a) bei einer halbtagesstrukturellen Betreuung ………………………………………………. 20 %

b) bei einer tagesstrukturellen Betreuung …………………………………………..………. 40 %.

Bei Zusammentreffen von Maßnahmen nach den Z 1 und 2 ist der jeweils höhere Prozentsatz maßgeblich.

(2) Übersteigt die Summe aus dem Kostenbeitrag nach Abs 1 und einem gesetzlich gebührenden Taschengeld im Sinn des den monatlichen Bezug der pflegebezogenen Geldleistungen, ist der Kostenbeitrag entsprechend zu kürzen.

(3) Der Kostenbeitrag gemäß den Abs 1 und 2 ist auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag kaufmännisch ab- oder aufzurunden.