Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Erlegung jedes Stückes Schalen-, Auer- und Birkwild sowie jedes Murmeltieres und die Auffindung von Fallwild dieser Wildarten ist vom Jagdberechtigten binnen drei Tagen mittels einer Abschußmeldekarte dem Hege- und Bezirks­jägermeister anzuzeigen.

(2) Die Abschußmeldekarten sind nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung von der Steirischen Landesjägerschaft auf ihre Kosten herzustellen und um Bezirksjägermeister gegen Ersatz der Barauslagen den Jagdberechtigten auszuhändigen.