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Rechtsanwälte, die in der Liste einer Rechtsanwaltskammer Deutschösterreichs eingetragen sind, können sich einer schriftlichen Legitimation bedienen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: StGBl. Nr. 208/1919
Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 8. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96, und des § 9 des Gesetzes vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 95, wird verordnet, wie folgt:
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Rechtsanwälte, die in der Liste einer Rechtsanwaltskammer Deutschösterreichs eingetragen sind, können sich einer schriftlichen Legitimation bedienen.
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Die Legitimation ist vom Ausschusse der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach untenstehendem Formulare auszustellen und von dem Präsidenten oder einem Präsidentenstellvertreter zu unterfertigen. Sie muß den Namen und den Wohnsitz des Rechtsanwaltes enthalten und mit dem Lichtbilde und der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen sein.
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Nähere Bestimmungen über die Ausfertigung der Legitimationen können von den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern getroffen werden.
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Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.
(Beilage zur Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz vom 4. April 1919, St. G. Bl. Nr. 208.)

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 10.04.1919
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, Anl. 1
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