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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: StGBl. Nr. 208/1919

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 8. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96, und des § 9 des Gesetzes vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 95, wird verordnet, wie folgt:

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Rechtsanwälte, die in der Liste einer Rechtsanwaltskammer Deutschösterreichs eingetragen sind, können sich einer schriftlichen Legitimation bedienen.

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Die Legitimation ist vom Ausschusse der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach untenstehendem Formulare auszustellen und von dem Präsidenten oder einem Präsidentenstellvertreter zu unterfertigen. Sie muß den Namen und den Wohnsitz des Rechtsanwaltes enthalten und mit dem Lichtbilde und der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen sein.

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Nähere Bestimmungen über die Ausfertigung der Legitimationen können von den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern getroffen werden.

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Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

(Beilage zur Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz vom 4. April 1919, St. G. Bl. Nr. 208.)

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

StGBl. Nr. 208/1919 · Stammfassung

Fassungen ab: 10.04.1919

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, Anl. 1

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