Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Evaluierung und Controlling

(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu überprüfen.

Beachte: 1. Die Änderungen sind am 1. September 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 80/2011.

2. Die Änderungen sind mit 1. November 2011 gegenüber den Ländern Wien und Burgenland und mit 1. Dezember 2011 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden, vgl. BGBl. I Nr. 116/2011.

3. zum Außerkrafttreten vgl.