Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß und für Zwecke gemäß ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen. Weiters hat das Land den Nachweis über die erfolgte Implementierung des Bildungsplanes gemäß zu erbringen.

(2) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.

(3) Den Nachweis gemäß Abs. 1 hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bis 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 31. Juli 2010, vorzulegen.