. Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der im genannten Personen dem Bundespensionsamt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der im genannten Personen dem Bundespensionsamt.