. Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß des Bundespflegegeldgesetzes:
Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses auf Grund der Pensionsordnung 1982 für die Angestellten der Wiener Börsekammer.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. II Nr. 481/2001
Auf Grund des des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2001, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
. Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß des Bundespflegegeldgesetzes:
Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses auf Grund der Pensionsordnung 1982 für die Angestellten der Wiener Börsekammer.
. Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der im genannten Personen dem Bundespensionsamt.
. Bringen die im genannten Personen bis 30. Juni 2002 einen Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ein, ist dieses ab Vorliegen der Voraussetzungen – frühestens ab 1. Jänner 2002 – zu leisten.
. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.01.2002
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.