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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 7/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 58 Abs 3 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, und des § 103 Abs 3 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001, LGBl Nr 17/2002, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Höhe des Eigenanteils

(1) Der Fahrtkostenanteil, den Gemeindebedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), beträgt monatlich 40,60 €.

(2) Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Abs 1 monatlich 33,50 €.

(3) Bei Bediensteten, die auf Grund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht.

In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Eigenanteils-Verordnung Gemeinden, LGBl Nr 95/2004, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.