Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kosten

. (1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1. als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie

2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.

(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1. als Grundgebühr 430 Euro, sowie

2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.

(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach Verwaltungsabgaben gemäß der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.