. Das nachstehende Entwertungszeichen ist anzuwenden, wenn einem bereits geeichten Meßgerät die Verkehrsfähigkeit entzogen werden soll und die Stempelung nicht ganz beseitigt wird:

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Das nachstehende Entwertungszeichen ist anzuwenden, wenn einem bereits geeichten Meßgerät die Verkehrsfähigkeit entzogen werden soll und die Stempelung nicht ganz beseitigt wird:
