Abschnitt VIII
Innerstaatliche Zulassungsbezeichnungen und Eichstempel
. Die innerstaatlichen Zulassungsbezeichnungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt VIII
Innerstaatliche Zulassungsbezeichnungen und Eichstempel
. Die innerstaatlichen Zulassungsbezeichnungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen.