Mitwirkungspflicht
Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land Tirol in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Mitwirkungspflicht
Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land Tirol in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.