Die Verleihung des Ehrenzeichens erfolgt ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Retters.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Verleihung des Ehrenzeichens erfolgt ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Retters.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.