Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Für eine unter großer Gefahr für das eigene Leben oder die eigene Gesundheit durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird ein Ehrenzeichen geschaffen.

(2) Dieses Ehrenzeichen führt den Namen “Rettungsmedaille des Bundeslandes Niederösterreich".

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.