Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mehrmalige Verleihung

(1) Das Ehrenzeichen kann mehrmals verliehen werden. Die mehrmalige Verleihung wird auf dem Bande des Ehrenzeichens durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.

(2) Mehrere örtlich, zeitlich oder ursächlich zusammenhängende Einsätze sind als ein Katastropheneinsatz zu werten.